Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 6.9.2006 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

 

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen.

Die Bezirksregierungen dürfen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 8.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro,

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro niederschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro erlassen.

(2) Die Gemeinden dürfen:

1. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 4.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren stunden,

2. Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.000 Euro niederschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 55, in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Aufgehoben durch VO v. 6.9.2006 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 630.