Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1. Januar 2008 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 30. April 2008.

 

§ 1

Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder ausführen – die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 LHO in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 LHO bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen:

- den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder,

- den Landesjugendämtern bei den Landschaftsverbänden,

- dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereiches des Ministeriums für Schule, Kinder und Jugend zuständig,

- dem Landesinstitut für Schule,

- den Jugendämtern mit Ausnahme für eigene Maßnahmen und Einrichtungen,

- den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 148; in Kraft getreten am 17. März 2005.

Aufgehoben durch VO vom 1. Januar 2008 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 630.