Historische SGV. NRW.

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Obsolet d. Fristablauf.

 

§ 3 (Fn7)
Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 24 und 25 LBG NRW, §§ 14, 15 und 20 BeamtStG) sind Dienstvorgesetzte die Leiterinnen oder Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen oder Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Leiterinnen oder Leiter der Bezirksregierungen,

die Leiterinnen oder Leiter des Landesbetriebes Information und Technik NRW,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts der Feuerwehr,

die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

die Leiterin oder der Leiter der Fortbildungsakademie,

die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes,

die Leiterin oder der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

die Leiterin oder der Leiter der Deutschen Hochschule der Polizei,

die Leiterin oder der Leiter Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste und

die Leiterinnen oder Leiter der Kreispolizeibehörden;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Abordnungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter

des Landeskriminalamtes,

der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung,

des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei,

des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste,

der Kreispolizeibehörden

für die Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Behörde oder Einrichtung. Dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit nach den Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes.

(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des höheren Dienstes, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird von mir verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005; geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 und am 1. Januar 2009; Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 312.

Fn 4

SGV. NRW. 20300.

Fn 5

SGV. NRW. 20340.

Fn 6

§ 5 geändert durch VO vom 6.6.2007 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. Juli 2007.

Fn 7

§ 2, § 3 und 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 8

7 zuletzt geändert durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 9

§ 1 geändert (neuer Abs. 3 eingefügt) durch VO vom 5. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 10

Präambel ergänzt und § 6 und § 9 geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009