Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses führt die Bezeichnung:

„Die Vertreterin des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“ oder „Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen“.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.