Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamtinnen oder Beamte, die ihr oder ihm das zuständige Fachministerium vorschlägt, als Beauftragte für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamtinnen oder Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen der Vertreterin oder des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.