Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

(1) Wesentlich im Sinne des 43 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sind alle Vorgänge, die das öffentliche Interesse berühren.

(2) Wann das öffentliche Interesse berührt ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so ist das öffentliche Interesse stets berührt, wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens die Kürzung der Dienstbezüge, die Kürzung des Ruhegehalts oder die Erhebung der Disziplinarklage in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist in der Regel auch berührt, wenn der Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gegeben ist, wenn das Vergehen dienstlichen Bezug hat oder eine Berichterstattung in der Presse stattgefunden hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.