Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 unterrichtet die dienstvorgesetzte Stelle (§ 17 Abs. 5 LDG NRW) unverzüglich die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses, sobald ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Alle wesentlichen weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die Erhebung der Disziplinarklage, die Einlegung der Berufung sowie jede das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung, sind unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Den Berichten an die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses sind Kopien der folgenden Unterlagen beizufügen: Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren, Verfügung über die Erhebung der Disziplinarklage, Berufungsbegründung, Begründung der Revision, Disziplinarverfügung und Einstellungsverfügung. Wenn Urteile gem. § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form ergangen sind, ist auch die Vorlage der Anklageschrift erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 186; in Kraft getreten am 31. März 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.