Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 10
Erster Ausbildungsabschnitt

(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Eignungslehrgangs in Lehrveranstaltungen die für die Zulassung zur Einführungszeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar

1. Allgemeine rechtliche Zusammenhänge

6 Std.

- Gesetzes- und Verordnungskunde

- Rechtsdefinition

- materielles und formelles Recht

2. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts

80 Std.

- natürliche und (quasi-) juristische Personen

- Rechts-, Prozess-, Deliktsfähigkeit

- Sachen, Tiere

- Rechtsgeschäftslehre

- Vollmacht

- Fristen, Termine, Verjährung

- Selbsthilfe

- Schuldverhältnisse (Begründung/Erlöschen)

- Eigentumserwerb, Belastung, Verlust

- Familienrecht (Güterrecht, Unterhaltsrecht, Betreuungsrecht)

- Nachlassrecht

- FGG

3. Grundlagen des Handelsrechts

65 Std.

- Kaufleute, Prokura, Vollmacht

- Handelsgesellschaften

- BGB-Gesellschaft, stille Gesellschaft

- GmbH mit Sonderformen

4. Grundlagen des Zivilprozessrechts

97 Std.

- Zuständigkeiten

- Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit

- Mahnverfahren

- Erkenntnisverfahren

- Rechtsmittel

- Zustellungsrecht (Amtsverfahren)

- Zwangsvollstreckungsverfahren

- Eidesstattliche Versicherung

- Arrest und einstweilige Verfügung

- Schiedsverfahren

5. Grundlagen der Gerichtsorganisation und der Geschäftsstellenführung mit Praxisbeispielen

30 Std.

- Gerichtsverfassungsgesetz

- Generalaktenplan

- Aktenordnung

- Personalaktenrecht

- Hinterlegungssachen

- Kassenwesen

6. Grundlagen des Insolvenzrechts

5 Std.

7. Grundlagen des Register- und Grundbuchwesens

20 Std.

- HRA/HRB

- Grundbuch

- Recht der Einsichtnahme in das Handelsregister und das Grundbuch

- Erteilung von Auszügen

- Automatisierte Führung

8. Grundlagen des gerichtlichen Kostenwesens

30 Std.

- Kostenordnung

- Gerichtskostengesetz

- Justizverwaltungskostenordnung

- Gerichtsvollzieherkostenrecht inkl. JVEG (Kurzüberblick)

9. Aufgaben/Funktionen in der Justizverwaltung

6 Std.

- Aufbau der Justizverwaltung

- Weisungsrechte

- Überblick Reisekosten

- Überblick Haushaltsrecht

10. Disziplinar- und Regresswesen

6 Std.

- Dienstaufsichtsbeschwerde

- Disziplinarverfahren

- Regressrecht

11. Juristische Klausurtechnik

6 Std.

Zur Übung und als Leistungskontrollen sind zu fertigen:

3 Probeklausuren zu je 2 Std.

6 Std.

3 Leistungskontrollklausuren zu je 3 Std.

9 Std.

Insgesamt

366 Std.

Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Bei der Vermittlung der Kenntnisse ist stets der Bezug zur späteren Tätigkeit als Vollstreckungs- und Zustellungsorgan herzustellen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder die von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(3) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während der Unterrichtseinheit „Grundlagen des Zivilprozessrechts“ einen 15-minütigen Vortrag zu einem von der Lehrkraft vorgegebenen Thema zu halten. Außerdem ist eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von drei Stunden zu fertigen. Das Thema der Hausarbeit bestimmt die Lehrkraft.

(5) Die Leistungskontrollklausuren sollen zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gefertigt werden. Sie sollen mit weitgehenden Bezügen zu den für die angestrebte Laufbahn relevanten Lehrgebieten und den Schwerpunkten „Bürgerliches Recht“, „Handelsrecht“ und „Zivilprozessrecht“ geschrieben werden.

(6) Die Leistungskontrollklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 23 Abs. 3 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Leistungskontrollklausuren sind Übersichten zu erstellen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leistungskontrollklausuren sind mit den Aufgabentexten bis zur Gerichtsvollzieherprüfung in einem Sonderheft bei den Personalakten aufzubewahren und sodann ggf. zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(7) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW erteilt über die fachtheoretische Ausbildung ein Zeugnis, welches sich über Befähigung, Kenntnisse und Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren fachtheoretische Eignung für den angestrebten Beruf verhält. Das Zeugnis muss eine Empfehlung zur Eignung für die Zulassung zur Einführungszeit zum Gerichtsvollzieherdienst enthalten und schließt mit einer der in § 23 Abs. 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab. § 23 Abs. 5 findet Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 203, ber. S. 824, in Kraft getreten am 1.Juli 2005; Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 19 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 39 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§ 43 aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 2, 7, 9, 20 und 40 geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 41 und 42 neu gefasst durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.