Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 19
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Im zweiten Ausbildungsabschnitt sollen die Teilnehmenden mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden.

(2) Die mit der Ausbildung beauftragten Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum selbstständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und sie möglichst bald zur kontinuierlichen, fortschreitend selbstständiger werdenden Mitarbeit heranzuziehen. Dabei sind ihnen zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Mit dem Fortschreiten der Ausbildung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer je nach Ausbildungsstand allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen und insbesondere zum Außendienst mitzunehmen. Die jeweils anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften sind mit ihnen eingehend zu erörtern. Dabei sind sie vor allem zu einer geordneten Aktenführung und -verwaltung anzuhalten und in der Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers zu unterweisen.

(3) Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Begleitunterricht zu besuchen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts hierfür geeignet erscheinende Gerichte, überträgt die Leitung einer geeigneten Kraft aus dem Richterdienst, dem höheren oder gehobenen Justizdienst oder dem Gerichtsvollzieherdienst und bestellt die Lehrkräfte. Der Unterricht soll ein Grundverständnis für den Gerichtsvollzieherdienst fördern, die Ausbildung in der Praxis ergänzen, die hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln und systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) vorbereiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Gerichtsvollzieherdienst besonders bedeutsam sind.

(4) Der Begleitunterricht umfasst insgesamt 120 Stunden. Davon entfallen 96 Stunden auf die Erteilung von Unterricht und 24 Stunden auf die Anfertigung und Besprechung von 6 Klausuren. Der Unterricht ist in 16 Wochen an je einem Arbeitstag mit je 6 Stunden zu erteilen. Die Klausuren sind in 6 Wochen an je einem Arbeitstag mit je 4 Stunden anzufertigen und zu besprechen. Regelmäßig soll auf die Anfertigung und die Besprechung der Klausuren je die Hälfte der zur Verfügung stehenden Zeit entfallen. Für die Klausuren sind vorzusehen:

2 Arbeiten mit juristischen Themen,

2 Arbeiten aus dem Kostenwesen,

1 Arbeit aus dem Buchführungswesen und

1 Arbeit aus dem Zustellungswesen.

Während des zweiten Ausbildungsabschnitts sind insgesamt drei häusliche Arbeiten aus den Rechtsgebieten anzufertigen, die für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes besonders von Bedeutung sind. Die Themen und die Bearbeitungszeit für die Hausarbeiten werden von den jeweiligen Lehrkräften bestimmt. Die Klausuren und die Hausarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 23 Abs. 3 zu bewerten, mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiterin oder Leiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Die Haupturlaubszeit im Sommer und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei.

(5) Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer kann mehreren Angehörigen des Gerichtsvollzieherdienstes oder anderen Beamtinnen oder Beamten zur Ausbildung in den Gerichtsvollziehergeschäften zugeteilt werden, wenn diese Geschäfte nach Sachgebieten erledigt werden oder wenn die Bezirkseinteilung, z. B. Stadt- oder Landbezirk, eine Ausbildung in mehreren Bezirken nacheinander ratsam erscheinen lässt.

(6) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts soll die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Zeit zu Zeit zu Besprechungen heranziehen und sich dabei von dem Fortschritt der Ausbildung überzeugen. Hiermit kann auch eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen Justizdienstes beauftragt werden.

(7) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird für eine Tätigkeit im Außendienst keine Entschädigung gewährt. Deshalb ist darauf zu achten, dass ihnen keine Kosten entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 203, ber. S. 824, in Kraft getreten am 1.Juli 2005; Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 19 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 39 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§ 43 aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 2, 7, 9, 20 und 40 geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 41 und 42 neu gefasst durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.