Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 20 (Fn 6)
Fachtheoretische Ausbildung
(Dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt)

(1) Die fachtheoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang statt, der zum Zwecke der Verzahnung mit der praktischen Ausbildung in zwei Abschnitte (dritter und fünfter Ausbildungsabschnitt) aufgeteilt ist.

(2) Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW durchgeführt; die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

(3) Die Lehrkräfte sind insbesondere aus Kreisen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des höheren und gehobenen Justizdienstes und des Gerichtsvollzieherdienstes auszuwählen. Zur Unterrichtserteilung können auch Angehörige anderer Berufsgruppen herangezogen werden, die persönlich und fachlich geeignet erscheinen und die Gewähr für eine gründliche Ausbildung bieten. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt und ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für den Gerichtsvollzieherdienst von Bedeutung sind:

Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, die für den Gerichtsvollzieherdienst wesentlich sind (Landwirtschaftsrecht, Devisenrecht usw.), und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen




224 Std.

Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts

56 Std.

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts

56 Std.

Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts

56 Std.

Gerichtsverfassungs- und allgemeines Verfahrensrecht

38 Std.

Zustellungsrecht

38 Std.

Verwaltungszwangsverfahren

21 Std.

Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht

8 Std.

Kostenwesen

110 Std.

Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA)

63 Std.

fachübergreifender Unterricht mit den Schwerpunkten:
Einführung in die Anfertigung schriftlicher Arbeiten, Herstellung rechtlicher
Bezüge aus den verschiedenen Rechtsgebieten, Waren- und Taxkunde



21 Std.

Gerichtsvollzieherordnung (GVO) einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers



84 Std.

Grundzüge des Strafrechts mit Schwerpunkten auf den für den Gerichtsvollzieherdienst bedeutsamen materiellrechtlichen Vorschriften


10 Std.

Grundzüge des Staatsrechts mit Schwerpunkten auf der Verknüpfung grundgesetzlicher Vorschriften mit der Zwangsvollstreckung,
Beamtenhaftung und Disziplinarrecht



10 Std.

Grundzüge des Arbeitsrechts

8 Std.

Schwerpunkte des Steuerrechts

8 Std.

Gesprächsführung und Eigensicherung

10 Std.

821 Std.

Weitere Unterrichtseinheiten können in Absprache zwischen dem Justizministerium und dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

(5) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmerinnen und Teilnehmern hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben während des Lehrgangs monatlich mindestens zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 23 Abs. 3 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse der Arbeiten sind Übersichten zu fertigen, die der Lehrgangsleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 203, ber. S. 824, in Kraft getreten am 1.Juli 2005; Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 19 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 39 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§ 43 aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 2, 7, 9, 20 und 40 geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 41 und 42 neu gefasst durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.