Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

 

§ 23
Zeugnisse

(1) Jede Ausbilderin und jeder Ausbilder hat sich in einem eingehenden Zeugnis zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Leistungen, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in Absatz 3 genannten Noten mit Punktzahlen ab.

(2) Am Ende des ersten, zweiten und vierten Ausbildungsabschnitts ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts, bei dem sie oder er ausgebildet worden ist, am Ende des Begleitunterrichts im zweiten Ausbildungsabschnitt durch dessen Leiterin oder Leiter und am Ende des dritten sowie des fünften Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. Die Abschlusszeugnisse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16-18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13-15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10-12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7-9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4-6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1-3 Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

(4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00:
sehr gut

11,50 - 13,99:
gut

9,00 - 11,49:
vollbefriedigend

6,50 - 8,99:
befriedigend

4,00 - 6,49:
ausreichend

1,50 - 3,99:
mangelhaft

0 - 1,49:
ungenügend.

(5) Jedes Zeugnis ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 203, ber. S. 824, in Kraft getreten am 1.Juli 2005; Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Artikel 19 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 39 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nummer II der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 5

§ 43 aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 2, 7, 9, 20 und 40 geändert durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 41 und 42 neu gefasst durch VO vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.