Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 10a (Fn 5)
Abgleich mit Daten aus Früherkennungsmaßnahmen

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Evaluation und Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsfrüherkennung, insbesondere zur Ermittlung von Krebserkrankungen, die zwischen zwei Screeningrunden auftreten (Intervallkarzinome), darf das Krebsregister zum Zwecke des Datenabgleichs und der Datenauswertung von den an der Qualitätssicherung der Früherkennungsmaßnahme beteiligten Stellen auf deren Antrag Pseudonyme, die aus Identitäts-Kryptogrammen nach § 3 Absatz 9 Nummer 2 erzeugt werden, Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Angaben zum Verlauf der Früherkennungsuntersuchung sowie Angaben zu der die jeweilige Früherkennungsuntersuchung durchführenden Einrichtung entgegennehmen. Das Verfahren nach § 6 Absatz 1 ist verbindlich.

(2) Das Krebsregister kann eine für die Durchführung des Abgleichs notwendige und der Kommunikation zwischen den am Abgleich beteiligten Einrichtungen dienende eindeutige Fall-Identifikation entgegennehmen, sofern dies in der Richtlinie der Krebsfrüherkennung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach §§ 25 Absatz 4, 92 Absatz 1 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Die Fall-Identifikation wird ausschließlich im Rahmen und für die Dauer eines Krebsregisterabgleichs in den beteiligten Institutionen gespeichert und verwendet und enthält keine personenbezogenen Angaben.

(3) Das Krebsregister führt die nach dem in § 6 Absatz 1 festgelegten Verfahren aus dem Früherkennungsprogramm übermittelten Daten anhand der Fall-Identifikation zusammen. Es gleicht diese mit den im Krebsregister gespeicherten Daten entsprechend dem Verfahren nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 ab und ermittelt die Intervallkarzinome. Das Ergebnis des Abgleichs sowie Angaben zum Zyklus der Früherkennungsuntersuchung darf das Krebsregister zur Weiterverarbeitung dauerhaft speichern.

(4) Zur Evaluation der Intervallkarzinome übermittelt das Krebsregister den an der Qualitätssicherung der Früherkennungsmaßnahme beteiligten Stellen bezogen auf die jeweiligen Intervallkarzinome die Fall-Identifikation zusammen mit den Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nummer 1 in dem für die Evaluation der Früherkennungsmaßnahme erforderlichen Umfang sowie Angaben zu der Einrichtung, die die dem Intervallkarzinom vorausgegangene unauffällige Früherkennungsuntersuchung durchgeführt hat.

(5) Nach Abschluss der im Rahmen der Früherkennung vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen sind die dem Krebsregister für die Durchführung des Abgleichs übermittelten Angaben einschließlich der Fall-Identifikation unverzüglich zu löschen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2 

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 4

§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 5

§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 6

§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.