Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

 

§ 11 (Fn 4)
Registerübergreifender Datenabgleich

(1) Für den Datenaustausch gemäß Absatz 2 und 3 sowie für den Datenabgleich gemäß Absatz 4 bis 7 ist nach einem für alle Krebsregister einheitlichen Verfahren, das die Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt, für jede an Krebs erkrankte Person ein eindeutiges Pseudonym zu bilden. Der für die Erzeugung dieser Pseudonyme verwendete Schlüssel darf dabei nicht dem entsprechen, der beim Pseudonymisierungsdienst für Meldungen nach § 4 oder bei den Vertrauensstellen der anderen Epidemiologischen Krebsregister eingesetzt wird.

(2) Erhält das Krebsregister eine Meldung zu einer Patientin oder einem Patienten mit ständigem Aufenthalt in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, bietet es diese Meldung dem für den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregister an und übermittelt sie auf Anforderung.

(3) Das Krebsregister kann bei den Krebsregistern anderer Länder Daten zu Patientinnen und Patienten mit ständigem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen anfordern. Diese Datenübermittlungen sind wie die übrigen Meldungen nach § 4 zu behandeln.

(4) Das Krebsregister übermittelt im Sinne des Bundeskrebsregisterdatengesetzes einmal jährlich die epidemiologischen Daten in Verbindung mit Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3, Pseudonymen nach Absatz 1 sowie einer vom Epidemiologischen Krebsregister Nordrhein-Westfalen gebildeten Referenznummer an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten.

(5) Das Epidemiologische Krebsregister Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, vom Zentrum für Krebsregisterdaten nach Durchführung eines länderübergreifenden Datenabgleichs zur Feststellung von Mehrfachübermittlungen erstellten Rückmeldungen mit epidemiologischen Daten, entweder in Verbindung mit der Referenznummer nach Absatz 4 oder bei bisher dem Epidemiologischen Krebsregister Nordrhein-Westfalen unbekannten Patientinnen und Patienten Rückmeldungen mit Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3, Pseudonymen nach Absatz 1 sowie einer vom jeweiligen Landeskrebsregister gebildeten Referenznummer entgegenzunehmen.

(6) Mit dem Ziel einer gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt das Krebsregister alle drei Jahre die epidemiologischen Daten, die Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3 sowie die Pseudonyme nach Absatz 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz.

(7) Das Epidemiologische Krebsregister Nordrhein-Westfalen nimmt nach Durchführung des Datenabgleichs Rückmeldungen vom Deutschen Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz mit epidemiologischen Daten, Identitätsdaten nach § 3 Absatz 3 sowie Pseudonymen nach Absatz 1 an.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 414, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 16. April 2011; Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2 

§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 3

§§ 1, 3, 4, 6, 7 und 8 geändert durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 4

§§ 5 und 11 neu gefasst durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013; § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 5

§ 10a und § 12 (neu) eingefügt, § 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.

Fn 6

§ 13 (alt) und § 14 aufgehoben durch Gesetz vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 23. November 2013.