Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 1
Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Gefahrenabwehr in nordrhein-westfälischen Hafenanlagen durch Umsetzung der Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS – BGBl. II 1979, S. 141) und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code – BGBl. II 2003, S. 2018) sowie der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG 725/2004 vom 31. März 2004 - ABl. EG Nr. L 129/6). Hierzu regelt es die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, das Verfahren der Risikobewertung und die darauf beruhende Aufstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr, die Benennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie weitere Maßnahmen.

(2) Dieses Gesetz findet gemäß Regel XI-2/2 des SOLAS-Übereinkommens und Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen, in denen Seeschiffe, nämlich

1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder

2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Weitergehende Regelungen der Verordnung EG 725/2004 sind hiervon unberührt.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Umfang der Anwendung des Absatzes 2 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch nicht von Absatz 2 erfassten Schiffen gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 2 abfertigen müssen, welche von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem den ISPS-Code anwendenden Vertragsstaat gehören oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.