Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 14
Ausbildungseinrichtungen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Rechtsträger, der seine fachliche Qualifikation nachweist, als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen anerkennen. Hierzu stellt sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.

(2) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung und das Muster der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 festzulegen.

Abschnitt 3
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und
datenschutzrechtliche Bestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.