Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Einreichen der Reservelisten

(1) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LPlG). Nicht rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit des Regionalrates ergänzt oder geändert werden.

(3) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Regierungsbezirk haben.

(5) Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

2. Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.

(6) Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 11 Abs. 1, § 16 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.