Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 17 (Fn 3)
Besondere Entschädigung für den Vorsitz des Regionalrates,
dessen Stellvertretung und die Sprecherin oder
den Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Regionalrates, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Sprecherin oder der Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 166 €, für deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecherin oder den Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je 83 € monatlich. Die Sprecherin oder der Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 11 Abs. 1, § 16 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.