Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8
Konstituierung des Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Bestätigung der Listen gemäß § 39 Abs. 7 LPlG und gemäß § 40 Abs. 7 LPlG einberufen.

(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 41 LPlG zu laden.

(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Gewählt ist diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, für die oder den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist die- oder derjenige gewählt, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Abschnitt:
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss
und seinen Gremien

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 9 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 3

§ 10 geändert durch Artikel 2 der VO vom 17. März 2009 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.