Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Inhalt des Umweltberichtes

(1) Der dem Entwurf des Regionalplans beizufügende Umweltbericht umfasst

1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen;

2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Regionalplans;

3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;

4. sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

5. die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Regionalplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Regionalplans berücksichtigt wurden;

6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren; die Umweltauswirkungen müssen einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen dargestellt werden;

7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Planes zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG;

10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

(2) Im Umweltbericht sind die in Absatz 1 genannten Inhalte dem regionalen Maßstab entsprechend darzulegen.

III. Abschnitt
Landesentwicklungsplan (LEP)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Obsolet durch Fristablauf.