Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Weiterbildungszeiten

(1) Die praktische Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens beträgt 18 Monate. Davon sind neun Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde abzuleisten.

(2) Die theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen, die in Abschnitten abgeleistet werden kann, umfasst 720 Stunden (sechs Monate). Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme ist erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 596, in Kraft getreten am 11. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2122.