Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Kostenerstattungspflicht des Bundes

Der Bund erstattet nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt - in Ausführung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Artikel 11 Abs. 2, die Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.