Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Erstattungspflichtige Kosten

(1) Der Bund erstattet unter Beachtung von § 3 dem DIBt die auf Basis der im DIBt eingeführten Kosten-Leistungsrechnung ermittelten Kosten.

(2) Grundlagen der Kosten-Leistungsrechnung sind die tägliche Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten und die in der Anlage 2 genannten Sachkosten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.