Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Vorauszahlung, Abrechnung

(1) Der Bund leistet auf die Erstattung der Kosten jährlich eine Vorauszahlung in Höhe des Finanzierungsanteiles vom vorvorausgegangenen Jahr. Die Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Raten im Voraus gezahlt.

(2) Das Institut legt dem Bund spätestens jeweils 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Abrechnung der zu erstattenden Kosten vor. In der Abrechnung werden die Kosten mit Bezug auf die Tätigkeiten lt. Anlagen 1 und 2 aufgeschlüsselt aufgeführt.

(3) Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen, werden mit den ab dem 1. September fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.