Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

 

§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird nach Artikel 1 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785) von den einzelnen Hochschulen des Landes durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder

2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder

3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,

2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,

3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,

4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,

5. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit. Wer danach von mehr als einer Hochschule zugelassen werden soll, wird von der Zentralstelle darüber unterrichtet und erhält für das Sommersemester bis zum 25. März, für das Wintersemester bis zum 25. September (Ausschlussfristen) Gelegenheit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zentralstelle für eine dieser Hochschulen verbindlich zu entscheiden. Wird keine Erklärung nach Satz 2 abgegeben, wird die Zulassung durch die jeweils in höchster Präferenz genannte Hochschule wirksam. Führt das Verfahren nach Satz 2 und 3 dazu, dass Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule zugelassen werden sollen, auf frei gewordene Plätze aufrücken, gilt Satz 3 entsprechend.

(5) Die Zentralstelle übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September die nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden.

(6) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 9. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 4 fort und übermittelt sie jeweils für das Sommersemester bis zum 13. April, für das Wintersemester bis um 14. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule schriftlich die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind.

IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in  Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.