Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

 

§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in  Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.