Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

 

§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in  Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.