Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

 

§ 25
Änderungsbestimmungen

(1) Für die Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen muss der Zulassungsantrag

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(2) Ist ein Zulassungsantrag im Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli

berücksichtigen (Ausschlussfristen). Wer einen Zulassungsantrag einreicht, der bei Ablauf der Frist nach Satz 1 nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht, wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; dasselbe gilt bei Fehlen notwendiger Unterlagen.

(3) Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden.

(4) Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(5) § 31 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.

(6) § 35 Abs. 2 wird gestrichen.

Vierter Teil

Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in  Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.