Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

 

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Sie gilt für die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006.

(2) Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Fünftes Befristungsgesetz - Zeitraum 2001 bis Ende 2004) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), tritt - außer §§ 29 bis 38 mit den entsprechenden Paragraphenverweisungen - mit Wirkung vom 1. Mai 2005 außer Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz auf Grund des § 26 Abs. 2
(§§ 29 bis 38 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188). Diese Verordnung befindet sich in der Historischen SGV. NRW.)

Dritter Teil
Besondere Vorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen

I.
Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 29 1)
Zentrale Landesverfahren

(1) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, für die die Vergabe durch die

Zentralstelle angeordnet worden ist, gelten die §§ 1 bis 7, § 8 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 3 und Abs. 5,§§ 9, 11, 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, §§ 13, 14 sowie § 17 und die §§ 21 bis 27 dieser Verordnung entsprechend, soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die zentrale Vergabe angeordnet worden ist, etwas anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht. Abweichend von § 12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben.

(2) Die in § 7 Abs. 2 bezeichnete Quote beträgt 10 vom Hundert, die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Quote betragt 10 vom Hundert.

(3) Soweit in den Studiengängen des Verteilungsverfahrens erforderlich, werden Bewerberinnen und Bewerber, die diese Studiengänge im Hauptantrag genannt haben, im Hauptverfahren an den einzelnen Standorten entsprechend dem Anteil der jeweiligen Zulassungszahl an der Gesamtzahl der Studienplätze des Studiengangs zugelassen.

(4) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 4 nimmt im Studiengang Sport (Diplom) nur am Nachrückverfahren teil, wer die für diesen Studiengang erforderliche besondere studiengangbezogene Eignung nachgewiesen hat.

(5) Abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 2 teilen die Hochschulen der Zentralstelle spätestens vor Beginn des ersten Nachrückverfahrens mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind.

§ 30
Lehramtsstudiengänge

Für die Zulassung in Lehramtsstudiengängen gelten folgende Besonderheiten:

1. Die Bewerberin oder der Bewerber hat die gewünschten Studiengänge im Zulassungsantrag zu nennen. Dabei sollen auch die Studiengänge angegeben werden, die nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst sind. Werden im Hauptantrag nur Studiengänge des Verteilungsverfahrens genannt, bleiben Hilfsanträge unberücksichtigt.

2. Bei Studiengängen des allgemeinen Auswahlverfahrens wird die Auswahl getrennt für jeden Studiengang durchgeführt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber ist ausgewählt, wenn sie oder er für jeden Studiengang des beantragten Lehramtsstudiengangs ausgewählt oder eine Auswahl nicht erforderlich ist. Studiengänge mit geringerem Studienplatzangebot sind vor anderen zu berücksichtigen; ist das Studienplatzangebot gleich, entscheidet das Los.

3. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auf die Studienorte verteilt. Sind nach der Verteilung noch Studienplätze verfügbar, wird eine entsprechende Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummer 2 ausgewählt und nach Satz 1 verteilt. Das Verfahren nach Satz 2 wird einmal wiederholt; danach noch verfügbare Studienplätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

4. Die Bewerberin oder der Bewerber wird zugelassen, wenn an einem Studienort für jeden der bei der Zentralstelle beantragten Studiengänge ein Studienplatz verfügbar ist. Kann jemand nicht zugelassen werden, obwohl er alle Studienorte genannt hat, wird er im Nachrückverfahren vorab berücksichtigt.

§ 31 3)
Bewerberinnen und Bewerber
mit Fachhochschulreife

Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten folgende Besonderheiten:

1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion,

Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.

3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 17 bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht.

4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 17 auch dann zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.

5. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.

6. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen sowie in den Studiengängen, für die nur Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt sind, 5vom Hundert.

7. Wer am zentralen Vergabeverfahren (§ 1) für einen Studiengang beteiligt wird, ist für denselben Zulassungstermin von der Beteiligung am Vergabeverfahren für den gleichnamigen integrierten Studiengang ausgeschlossen.

§ 32
Grad der studiengangbezogenen Eignung

Soweit nach Anlage 1 der Grad der studiengangbezogenen Eignung zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:

1. Mit dem Zulassungsantrag (§ 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1) ist auch der Nachweis einer von den beteiligten Hochschulen anerkannten Eignungsfeststellung vorzulegen.

2. Abweichend von § 6 und von § 9 Abs. 3 gilt die Hochschule, die den von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweis ausgestellt hat, als an erster Stelle beantragter Studienort.

3. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 entscheidet bei Ranggleichheit zunächst der Grad der studiengangbezogenen Eignung, dann das Los.

4. Abweichend von § 12 Abs. 3 werden die Studienplätze zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben. Abweichend von § 11 Abs. 2 wird die Rangliste nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung vor der Rangliste nach dem Grad der Qualifikation berücksichtigt.

5. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung.

II.
Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 33
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

Sofern in einem Studiengang, der nicht von einem Verfahren der Zentralstelle erfasst ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben. Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester gelten § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 9 Abs. 1, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 13, 14, 17, §§ 21 bis 24, §§ 25, 26 Abs. 2, 27, 28, 31 entsprechend, soweit nicht in diesem Teil oder in der Verordnung, mit der die Zulassungszahlen festgesetzt werden, etwas anderes bestimmt ist. Die Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 beträgt 10 vom Hundert. Abweichend von § 12 Abs. 3 und § 18 werden die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Voraussetzungen sich auch auf die Hochschule beziehen müssen, bei der die Zulassung beantragt wird.

§ 34
Grad der studiengangbezogenen Eignung

(1) Soweit Satzungen der Hochschulen die Feststellung des Grades der studiengangbezogenen Eignung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 vom 11. Mai 1993 [GV. NRW. S. 204] in der jeweils geltenden Fassung) vorsehen, werden abweichend von § 12 Abs. 3 die Studienplatze zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben.

(2) § 31 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 35 2)
Beruflich Qualifizierte

(1) Soweit eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 festgesetzt ist, erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren. An die Stelle des Grades der Qualifikation tritt die Anzahl der in der Einstufungsprüfung angerechneten Fachsemester; als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt der des Bestehens der Einstufungsprüfung.

§ 36
Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

Bei der Zulassung zu Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengängen tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation die Note des Prüfungszeugnisses des abgeschlossenen Studiums; an die Stelle des Zeitpunktes des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung tritt der Zeitpunkt des Bestehens des abgeschlossenen Studiums.

§ 37
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.

(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.

(3) Absolventinnen und Absolventen des Oberstufenkollegs an der Universität Bielefeld, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Oberstufenkolleg und der Fakultät für Biologie in das fünfte Fachsemester des Studiengangs Biologie (Diplom) bzw. aufgrund einer Vereinbarung mit der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft in das dritte Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Diplom) übernommen werden können, gelten insoweit als Rückmelderinnen und Rückmelder.

(4) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.

§ 38
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. An Bewerberinnen und Bewerber,

a) die in dem gewählten Studiengang nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind, oder

b) denen aufgrund einer Ausbildung am Oberstufenkolleg an der Universität Bielefeld Zeiten und Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.

4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen und/oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los, in den Fällen der Nummer 3 nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3. In den Fällen der Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 23 Abs. 1) oder

b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,

gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; im Übrigen entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 8 Abs. 3.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.

(5) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber nach den Vorschriften des Ersten, Dritten oder Vierten Teils dieser Verordnung ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und hatte sie oder er im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang geltend gemacht, dass sie oder er die Anrechnung von Studienleistungen und/oder Studienzeiten beantragt habe oder beantragen werde, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) § 5 und § 26 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

_______________________

1) § 29 Abs. 5 neu angefügt durch VO v. 16.6.2003 (GV. NRW. S. 324); in Kraft getreten am 1.6.2003.

2) § 35 Abs. 2 gestrichen durch VO v. 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

3) § 31 Nr. 5 neu gefasst durch VO 30.5.2005 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in  Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO v. 2.5.2006 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2006.