Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 13), in Kraft getreten am 13. Januar 2010.

 

§ 2
Landeseinheitliche Festlegung von Gebühren
sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbeständen

(1) Für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten gemäß den Buchstaben a und b werden die Gebührentatbestände und die Gebührensätze landeseinheitlich geregelt.

a) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt:

bis zu 10 Kalendertagen:
2,00 Euro

bis zu 20 Kalendertagen:
5,00 Euro

bis zu 30 Kalendertagen:
10,00 Euro

bis zu 40 Kalendertagen:
20,00 Euro

bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums je entliehener Medieneinheit und Kalendertag:
2,00 Euro.

Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe des Mediums im Sinne von Buchstabe b.

b) Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung von Verlust-, Schadens- oder Nichtrückgabefällen erheben die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz eine Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich zur Gebühr nach Buchstabe a und neben den Kosten für Reparatur, Ersatz oder dem Wertersatz erhoben und beträgt:

bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe eines Mediums
25,00 Euro

für die Zweitausstellung eines Benutzerausweises
10,00 Euro.

(2) Entstandene Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Medieneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Bücher, Zeitschriften, Handschriften, Reproduktionen, Bild-, Daten- und Tonträger sowie sonstige zur Ausleihe bestimmte Bestände der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.