Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 17. August 2023 (GV. NRW. S. 1113), in Kraft getreten am 12. September 2023.

 

§ 2 (Fn 3)

(1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf

- das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- die Direktorin/den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte/Landesbeauftragter,
- die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf den Landesbetrieb Wald und Holz.

(3) Die Befugnisse,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(4) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 782, in Kraft getreten am 28. September 2005; geändert durch Artikel 17 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 17. August 2023 (GV. NRW. S. 1113), in Kraft getreten am 12. September 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 1 neu gefasst und § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.