Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 17. August 2023 (GV. NRW. S. 1113), in Kraft getreten am 12. September 2023.

 

§ 3

(1) Die Befugnisse,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Zahlung von Personalausgaben der Beschäftigten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger meines Geschäftsbereichs zuständig ist.

(2) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 782, in Kraft getreten am 28. September 2005; geändert durch Artikel 17 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 17. August 2023 (GV. NRW. S. 1113), in Kraft getreten am 12. September 2023.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 1 neu gefasst und § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.