Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Aufgaben und Zielsetzungen des Betriebes

(1) Der Betrieb entwickelt, beschafft, betreibt und unterhält die informationsverarbeitenden und kommunikationstechnischen Systeme des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Steuerung der angeschlossenen Endgeräte und der im Netz integrierten intelligenten Komponenten wie z. B. Personalcomputer und Drucker.

Er ist für die Datensicherung und den Datenschutz der von ihm betreuten Serverplattformen einschließlich Netzwerk-Management und Nachrichtentechnik verantwortlich.

(2) Der Betrieb erbringt für den Landschaftsverband Rheinland und seine Einrichtungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik. Solche Dienstleistungen können auch für die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RVK)/Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVK) im Rahmen der der RVK und der RZVK obliegenden oder übertragenen Aufgaben sowie für den Landesbetrieb Straßenbau und den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW erbracht werden, soweit die Landesbetriebe durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen dem Landschaftsverband Rheinland befristet die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik übertragen haben. Zu den Dienstleistungen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere:

1. Beratung, Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung, Betrieb und Betreuung

– der Netz-Infrastruktur mit den dazugehörigen Systemen und Verbindungskomponenten einschließlich der Netz-Software für zentrale und dezentrale Server sowie für Arbeitsplatzsysteme;

– der Telekommunikationsinfrastruktur mit den dazugehörenden zentralen und dezentralen Systemkomponenten;

– der System-Hard- und Software einschließlich Betriebssysteme und betriebssystemnahe Software wie Compiler, Datenbanken, Tools etc. einschließlich Basisdienste für Standardsoftware.

2. Beratung, Auswahl, Test, zentrale Ausschreibung und Abschluss von Rahmenverträgen, Implementierung und Betreuung von Informations- und Kommunikationssystemen an den Arbeitsplätzen und daran angeschlossenen Komponenten einschließlich systemnaher Software sowie Erarbeitung von Standards.

3. Entwicklung, Beratung, Auswahl, Beschaffung, Test, Implementierung, Schulung, Betrieb, Betreuung und Pflege von IT-Anwendungen möglichst auf der Basis von Standardsoftware.

4. Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung, Fortschreibung und Betreuung sowie Entwicklung und Pflege von Individualsoftware.

5. Konzeption, Planung, Durchführung und Kontrolle von Fortbildungsmaßnahmen für alle IT-Wissensbereiche.

(3) Der Betrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen.

Die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen im Bereich IT für die Dienststellen und Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland ist nur durch den Betrieb und nur, wenn dieser die Dienstleistung nicht erbringen kann, in Abstimmung mit dem Betrieb möglich.

(4) Zielsetzung des Betriebes ist die Unterstützung einer effektiven und bürgernahen Aufgabenerfüllung des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen und damit ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.