Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgem. Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang stehen.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 EigVO NRW).

(2) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt der Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so muss sich die Betriebsleitung an den Betriebsausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung rechtzeitig zu unterrichten, und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ebenso wie den Betriebsausschuss vierteljährlich, bei defizitärer Entwicklung monatlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der Landschaftsversammlung vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten,

5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt im Benehmen mit dem Betriebsausschuss in einer Dienstanweisung die Zuständigkeiten der Betriebsleitung im Einzelnen.

(7) Wird die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben des Betriebes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung in Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.

(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn die Aufwendungen sind unabweisbar. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30% des Ansatzes, mind. jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.