Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen.

(2) Der Betrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür entsprechende Rücklagen zu bilden.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht sowie eine Finanzplanung aufzustellen.

(5) Der nach Absatz 4 aufgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,

a) wenn im Erfolgsplan von den veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich ein Defizit abzeichnet, welches der Betrieb auch in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren nach vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung nicht aus eigener Wirtschaftskraft auffangen kann. Gleiches gilt wenn sich abzeichnet, dass ein bestehender Verlustvortrag nicht aus eigener Wirtschaftskraft getilgt werden kann.

b) wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mehr als 100.000 € zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen,

c) wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

d) wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Entgeltgruppe angehoben werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

(6) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

(7) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte zu enthalten. Beamte, die bei dem Betrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Landschaftsverbandes Rheinland zu führen und in der Stellenübersicht des Betriebes nachrichtlich anzugeben.

(8) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(9) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.

(10) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.