Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. 2019 S. 305).

 

§ 23 (Fn 7)
Schriftliche Prüfung

(1) Während der schriftlichen Prüfung sind unter Aufsicht sechs Aufgaben zu bearbeiten, und zwar:

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt freiwillige Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrensrecht,

2.eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,

3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,

4. eine Aufgabe mit den Schwerpunkt Zivilprozessrecht,

5. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Geschäftsstelle (Service-Einheit) und

6. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Justizverwaltung.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösungsvorschläge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz NRW erstellt. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Aufgaben können sich auch auf den Umgang mit den anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Aufgaben bearbeitet werden. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tag soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(4) Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen sind auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.

(5) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit der Kennziffer zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Ausbildungszentrum der Justiz NRW zugeteilt. Die zu den Kennziffern gehörenden Namen und sonstige Angaben zur Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen und Prüfern vor der Begutachtung und Bewertung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(6) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung.

(7) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsaufgaben, die dazu erstellten Lösungsvorschläge, die Arbeiten der Prüflinge, das Verzeichnis der Kennziffern und die Prüfungsniederschriften von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft in versiegelten Umschlägen den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zu übersenden. Im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Prüfungsarbeiten und Lösungsvorschläge einem Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zugeleitet werden, bei Bedarf auch schon vor Abschluss der schriftlichen Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 804, in Kraft getreten am 1. November 2005; geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015; Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6 und § 48 geändert durch Artikel 18 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 4

§ 50 neu gefasst durch Artikel 5 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 35 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 35, § 37, § 38, § 40, § 41 und § 47 geändert sowie § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 22. April 2015 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 6. Mai 2015.

Fn 6

Inhaltsübersicht, § 2, § 14 und § 16  zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.

Fn 7

Überschrift neu gefasst sowie § 1, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31 und § 32 geändert und § 14a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am 16. Dezember 2017.