Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 2
Antragsverfahren

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilte oder den Verurteilten in der Regel zugleich mit der Mitteilung über die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen können. Sie gibt ihnen Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Verurteilten sich nicht auf freiem Fuß befinden oder unbekannten Aufenthalts sind.

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde soll den Verurteilten bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 925, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 301.