Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 3
Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7 Abs. 1).

(2) Die Strafvollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

a) Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilten freie Arbeit nicht leisten wollen oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werden,

b) Beschäftigungsverhältnisse in angemessener Zeit nicht zustande kommen oder

c) die von den Verurteilten vorgeschlagenen Beschäftigungsstellen ungeeignet sind und andere Beschäftigungsverhältnisse nicht vermittelt werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 925, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 301.