Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 6
Widerruf, Beendigung

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der Verurteilten widerrufen, wenn sie

a) ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheinen oder die Arbeit abbrechen,

b) trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleiben, die billigerweise an sie gestellt werden können,

c) gröblich oder beharrlich gegen ihnen erteilte Weisungen oder Anordnungen verstoßen oder

d) durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für den Beschäftigungsgeber unzumutbar machen.

(2) Die Gestattung endet, wenn die Verurteilten bei dem bisherigen Beschäftigungsgeber nicht mehr weiter tätig sein können und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt den Verurteilten den Wegfall der Gestattung mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 925, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 301.