Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 7
Tilgung der Geldstrafe

(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen.

(2) Bleiben die Verurteilten der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(3) Haben die Verurteilten die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Geldstrafe getilgt. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt den Verurteilten schriftlich mit, dass die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.

(4) Verurteilte können jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 925, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 301.