Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 5)
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob ein breites Grundlagenwissen vorhanden ist.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung können von den Prüfenden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Der oder die Vorsitzende kann als Zuhörer zulassen

1. Studierende der Lebensmittelchemie mit bestandener staatlicher Zwischenprüfung, soweit der Prüfling nicht widerspricht,

2. Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht.

(3) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart des Beisitzes in der Regel als Einzelprüfung abgelegt. Wird die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

(4) Über den Prüfungshergang ist durch den Beisitz eine Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt werden

1. die Prüfenden, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,

2. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenwert.

Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüfenden und dem Beisitz zu unterschreiben.

(5) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist den Prüflingen jeweils im Anschluss an die Prüfungen bekannt zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.