Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22 (Fn 4)
Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen

(1) Ein Diplom im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelkontrolle qualifiziert, ist auf Antrag als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn

1. dieses Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und

2. die Antrag stellende Person

a) Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

b) über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

c) eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder der Qualitätssicherung nachweisen kann und

d) eine Eignungsprüfung abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.

(2) Mit dem Antrag sind Nachweise über das Diplom nach Absatz 1 Nummer 1, die Studien- und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, jeweils in deutscher Sprache, vorzulegen. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die durch die bisherige Ausbildung nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Sie wird vor dem Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Über die Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufbezeichnung entscheidet das Landesamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW 2006 S. 23, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 und am 25. Juli 2009; Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 2

SGV. NRW. 2125.

Fn 3

§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2009.

Fn 4

§§ 7, 18, 19, 22 und 24 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 5

§ 4 neu gefasst sowie § 9, § 11 und § 17 geändert durch Artikel 1 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009.

Fn 6

Inhaltsübersicht, §§ 1, 8, 10, 13, 16, 20 und 21 geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2016 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 26. Januar 2016.

Fn 7

§§ 2, 5 und 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2019 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.