Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter/innen abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am 1. März 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 630.