Historische SGV. NRW.
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§ 5
(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,
1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter/innen abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO
a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet niederzuschlagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am 1. März 2006. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 630. |