Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Stellung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes. Er/Sie regelt in einer Dienstanweisung für die Betriebsleitung, inwieweit er/sie die ihm/ihr nach der Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zustehenden Entscheidungsbefugnisse auf die Betriebsleitung überträgt.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung oder in Fällen wesentlicher Bedeutung kann der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes der Betriebsleitung Weisungen erteilen.
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen Betriebsausschuss und dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.
(5) Dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Zentrale Planungsprozesse
1. Entscheidung darüber, ob und inwieweit der LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb verpflichtet ist, zentrale Serviceeinheiten des LWL (z.B. LWL-ZEK, LWL-IT Service Abteilung, LWL-Personalabteilung) zu nutzen
2. Vorhaben im Bereich der Organisationsentwicklung mit verbandspolitischer Bedeutung
3. Grundsätzliche Angelegenheiten in der TUIV und der Organisation
4. Zentrale Vorgaben für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes für den LWL-BLB
5. Berichtswesen in der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft
b) Grundsatzangelegenheite der Personalwirtschaft
c) Eingruppierung und Höhergruppierung der Mitglieder der Betriebsleitung und deren Vertreter/Vertreterinnen
d) Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten/Beamtinnen nach § 20 Abs. 4 Landschaftsverbandsordnung i.V.m. der Hauptsatzung des LWL
e) Genehmigung von Nebentätigkeiten für die Beschäftigten, soweit dieses nicht der Betriebsleitung übertragen worden ist
f) Bei allen Beamten/Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten/einer Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand und Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn oder desselben Dienstherrn
g) Regelungen zur Personalanpassung
h) Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung im LWL-BLB, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten
i) Führung von arbeits- dienst-, beamten- und personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten
j) Gleichstellungsangelegenheiten
k) Grundsatzfragen des Steuerrechts.
(6) Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Dienstanweisungen sind für den Betrieb weiter verbindlich, solange und soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält oder die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes oder der Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich nach Anhörung der Betriebsleitung keine abweichenden Regelungen erlässt.
(7) Die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Dienstvereinbarungen sind für den Betrieb weiter verbindlich. Änderungen bestehender bzw. Abschlüsse neuer Dienstvereinbarungen erfolgen durch den Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes im Benehmen mit der Betriebsleitung.
GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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SGV. NRW. 641. |