Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 8
Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus bis zu 2 Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach Vorberatung durch den Betriebsausschuss bestellt werden. Besteht die Betriebsleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin zum Ersten Betriebsleiter/zur Ersten Betriebsleiterin.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter/die Erste Betriebsleiterin. Ist der andere Betriebsleiter/die andere Betriebsleiterin der Auffassung, die Entscheidungen des Ersten Betriebsleiters/der Ersten Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes zu wenden.
(3) Hat der Betrieb einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser/diese für das Rechnungswesen verantwortlich. Er/sie ist Erster Betriebsleiter/Erste Betriebsleiterin.
(4) Die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen können durch Beschluss des Landschaftsausschusses nach Anhörung des Betriebsausschusses abberufen werden.
(5) Die Betriebsleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.
GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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SGV. NRW. 641. |