Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus bis zu 2 Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen, die vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe nach Vorberatung durch den Betriebsausschuss bestellt werden. Besteht die Betriebsleitung aus zwei Personen, bestellt der Landschaftsausschuss einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin zum Ersten Betriebsleiter/zur Ersten Betriebsleiterin.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter/die Erste Betriebsleiterin. Ist der andere Betriebsleiter/die andere Betriebsleiterin der Auffassung, die Entscheidungen des Ersten Betriebsleiters/der Ersten Betriebsleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen nicht mittragen zu können, so haben sie sich in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 dieser Satzung an den Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes zu wenden.

(3) Hat der Betrieb einen Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser/diese für das Rechnungswesen verantwortlich. Er/sie ist Erster Betriebsleiter/Erste Betriebsleiterin.

(4) Die Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen können durch Beschluss des Landschaftsausschusses nach Anhörung des Betriebsausschusses abberufen werden.

(5) Die Betriebsleitung soll auf sechs Jahre bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 641.