Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10
Vertretung des Betriebes
(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Angelegenheiten des Betriebes durch die Betriebsleitung vertreten.
(2) Alle Beschäftigten des LWL-BLB unterzeichnen unter dem Namen „Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb” mit dem Zusatz „Im Auftrag”.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den LWL-BLB ist entsprechend § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor/von der Direktorin des Landschaftsverbandes oder seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als solche einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung). Außerdem gilt Satz 2 nicht für Geschäfte, die aufgrund einer in der dort beschriebenen Form ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.
(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht.
GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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SGV. NRW. 641. |