Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11
Personalangelegenheiten
(1) Die bei dem Betrieb beschäftigten Angestellten stehen im Dienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Die Betriebsleitung entscheidet über Einstellung und Entlassung der Angestellten. Hierbei sind die vom Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes festgelegten Grundsätze der Personalwirtschaft einzuhalten. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes möglich.
(2) Bei Anstellungen, die über die höchste tarifliche Entgeltgruppe hinausgehen, bedarf die Betriebsleitung der vorherigen Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(3) Beamtenrechtliche Entscheidungen des Direktors/der Direktorin des Landschaftsverbandes oder, soweit diese übertragen sind, der beauftragten Dienstkräfte für bei dem Betrieb eingesetzte bzw. einzusetzende Beamte/Beamtinnen sollen im Benehmen mit der Betriebsleitung getroffen werden.
(4) Die bei dem Betrieb beschäftigten Beamten/Beamtinnen werden im Stellenplan des Landschaftsverbandes gesondert ausgewiesen und in der Stellenübersicht des Betriebes vermerkt.
GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022. |
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SGV. NRW. 2023. |
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SGV. NRW. 641. |