Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 14
Buchführung, Jahresabschluss, Zahlungsabwicklung

(1) Der Betrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und unverzüglich prüfen zu lassen.

(4) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Jahresabschlussprüfers unverzüglich nach Vorliegen des Prüfungsberichtes, jedoch spätestens 6 Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss, dem Kämmerer/der Kämmerin und dem Direktor/der Direktorin des Landschaftsverbandes vorzulegen.

(5) Die LWL-Finanzabteilung führt die Bankgeschäfte im Auftrag für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb aus. Die Buchführung und Zahlungsabwicklung erfolgt beim LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb nach den geltenden Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 112, in Kraft getreten am 1.4.2006, geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 124), in Kraft getreten am 14. März 2007; SatzÄnd. vom 21. November 2013 (GV. NRW. S. 668), in Kraft getreten am 5. Dezember 2013; Satzungsänderung vom 7. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 22. April 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

SGV. NRW. 641.