Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4

(1) Zur Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) sind ein Ausbildungsrahmenplan und ein Schulcurriculum mit Lernaufgaben für drei Ausbildungsjahre einschließlich der Verteilung der Ausbildungsschwerpunkte und diesen zugeordneten Praxiseinsätzen je Schülerin und Schüler vorzulegen.

(2) Für jedes der in der Anlage 1 Buchstabe B KrPflAPrV angeführten Einsatzgebiete der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung je Schülerin und Schüler durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 200 Stunden nachzuweisen. Der Umfang der Praxisanleitung je Schülerin und Schüler beträgt in drei Ausbildungsjahren 10 % des Umfangs der praktischen Ausbildung von 2.500 Stunden, davon 2.000 Stunden in der Akutversorgung.

(3) Nach Anlage 1 B KrPflAPrV sind für den Allgemeinen Bereich der praktischen Ausbildung mindestens 800 Stunden in der stationären Versorgung innerhalb der Fächer Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie und Wochen- und Neugeborenenpflege abzuleisten. Dabei ist jedes dieser Fächer zu durchlaufen, es sind also mindestens sieben Einsätze vorzusehen. Von diesen Einsätzen ist darüber hinaus jeweils mindestens ein Einsatz in rehabilitativen und palliativen Gebieten (Rehabilitationsklinik/-abteilung, Hospiz/Palliativstation und ähnliche Einrichtungen) abzuleisten.

(4) Die Durchführung des Allgemeinen Bereichs der praktischen Ausbildung nach Anlage 1 B KrPflAPrV in der ambulanten Versorgung erfolgt außerhalb des Krankenhausbereichs. Neben der häuslichen Krankenpflege (SGB V) und den Pflegediensten (SGB XI) sind auch Einrichtungen einzubeziehen, die Leistungen auf präventiven und palliativen Gebieten erbringen. Dazu gehören insbesondere Beratungs- und Fürsorgestellen, ambulante Rehabilitationseinrichtungen und ambulante Hospizdienste. Ein Einsatz bis 40 Stunden kann in einer geeigneten Krankenhausambulanz abgeleistet werden.

(5) Nach Anlage 1 B KrPflAPrV ist im Differenzierungsbereich in der praktischen Ausbildung in den dort angegeben Fächern der stationären Pflege mindestens ein Einsatz pro Fach abzuleisten. Die Einsatzorte müssen Einrichtungen sein, die stationäre Pflege erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 119, in Kraft getreten am 30. März 2006; geändert durch Artikel 2 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; VO v. 27. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012; Zweite Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 27. November 2012 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Zweite Verordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.