Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

 

§ 1
Abschlagszahlungen für das Jahr 2006

(1) Solange eine geltende Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz nicht vorliegt, aufgrund derer die Schlüsselzahlen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ermittelt werden und eine entsprechende Verordnung des Landes erlassen wird, werden nach näherer Bestimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abschläge auf die Zahlungen nach § 3 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz gezahlt werden.

(2) Als Verteilungsschlüssel werden die in der Anlage festgesetzten Schlüsselzahlen zugrunde gelegt, die voraussichtlich den endgültigen Schlüsselzahlen der noch zu erlassenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 entsprechen.

(3) Die Abschlagszahlungen, die für das erste Quartal 2006 am 27.4.2006 und ggf. für das zweite Quartal 2006 am 27.7.2006 fällig werden, werden mit der ersten ordentlichen Zahlung verrechnet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 131, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.