Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

 

§ 2
Umlage nach Maßgabe
des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen für das erste Quartal am 7.4.2006 und für das zweite Quartal am 7.7.2006 zu melden.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2006 vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2905) beträgt für das Jahr 2006 sieben vom Hundert.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 131, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.